Honorarvereinbarungen mit Patienten über 3,5 Steigerungssatz hinaus

und Einbindung von Analogziffern nach GOÄ– gewusst wie!

Aufgrund des Fortschritts der Medizin, individueller Behandlungswünsche der Patienten und steigender Kosten wird immer häufiger auf Honorarvereinbarungen zwischen Arzt und Patient gesetzt, um den Umsatz in der Praxis / Klinik zu erhöhen und die Kosten der Behandlungen wirtschaftlich abzubilden.
Die Gebührenordnung für Ärzte öffnet den Weg für individuelle Honorarvereinbarungen.
Allerdings stellt sich in der Praxis sehr häufig heraus, dass diese weder dem Inhalt noch der Höhe nach den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Daraus folgt eine nicht eintreibbare, da unwirksame, Honorarrechnung und im schlimmsten Fall der Vorwurf des Abrechnungsbetruges.

Mit dem Gang durch die GOÄ werden die gesetzlichen Voraussetzungen gezeigt und erörtert, wie eine individuelle Honorarvereinbarung zu schließen ist und wie praktikabel damit für eine Vielzahl von Patienten verfahren werden kann.