Die ärztliche Approbation nach der Bundesärzteordnung

Bei knapp 420.000 approbierten Ärzten in Deutschland besteht ein hoher anwaltlicher Beratungsbedarf

Ärztliche Approbation und Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach der Bundesärzteordnung (BÄO)

1.       Grundsätzliches und Zahlen

2.      Erteilungsvoraussetzungen

3.      Verwaltungsverfahren und Erteilung (Approbationsordnung)

4.      Zurücknahme der Approbation (§§ 4, 5 BÄO)

5.      Widerruf der Approbation (§§ 4, 5 BÄO)

6.      Verzicht auf die Approbation (§ 9 BÄO)

7.      Wiederteilung der Approbation (§ 8 BÄO)

8.     Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs             (§ 10 BÄO)

9.      Zuständige Behörde

10.   Rechtsschutz in Approbationsverfahren